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Geschenkumtausch: Salzburger Händler zumeist kulant

Nach Weihnachten boomt der Geschenke-Umtausch.
Nach Weihnachten boomt der Geschenke-Umtausch. ©Wildbild
Passt ein Geschenk nicht, dann ist nach Weihnachten dessen Rückgabe angesagt. Die Arbeiterkammer Salzburg erhob erstmals, wie über 100 Händler den Umtausch von Waren handhaben. Wir haben eine Übersicht für euch.
Händler in der Übersicht

Beim AK-Test zeigte sich: Viele sind kulant, denn es gibt keinen Rechtsanspruch. Aber die Bedingungen in den einzelnen Geschäften sind verschieden wie Tag und Nacht. AK-Präsident Siegfried Pichler: „Wir wollen mit dieser Erhebung, die wir auch veröffentlichen, den Konsumenten Ärger ersparen. Denn schon jetzt gilt –Augen auf beim Weihnachtseinkauf!“

Kein gesetzliches Umtauschrecht

Für viele beginnt der Weihnachtsstress nach Weihnachten von Neuem. Dann geht es darum, falsche, doppelte oder einfach unpassende Geschenke umzutauschen. Dieser Umtausch ist nicht immer einfach: „Es ist ein Mythos, dass eine intakte Ware einfach so umgetauscht werden kann. Wenn ein Händler das tut, dann auf Kulanz. Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht“, weiß Peter Niedermayr vom Konsumentenschutz.

Den Experten der AK ist es daher heuer wichtig, nicht nur über die Rechtslage zu informieren, sondern auch Fakten zu liefern, wie der Umtausch in verschiedenen Geschäften tatsächlich gehandhabt wird. Dazu wurden im Laufe des Jahres 170 Unternehmen im Land Salzburg angeschrieben, wie sie das Thema handhaben: Unter anderem im Europark, der Shopping Arena Salzburg, der Stadtgalerie in St. Johann im Pongau und im PEZZ im Pinzgau. Mehr als Dreiviertel haben geantwortet.  Hier findet ihr die Liste der Händler.

Viele Geschäfte tauschen – Kunden sollten Bedingungen klären!

Dabei zeigte sich: Sehr viele Geschäfte ermöglichen den Umtausch von gekauften Waren ohne dazu verpflichtet zu sein. „Das ist sehr erfreulich und spricht klar für eine Orientierung an den Wünschen der Konsumenten“, freut sich AK-Präsident Pichler. Allerdings: Die Bedingungen, zu denen umgetauscht werden kann, sind völlig verschieden. Ein Umtausch ist je nach Händler innerhalb von sieben, 14, 28 und 30 Tagen oder überhaupt unbefristet möglich. Wer Geschenke umtauschen will, muss also in der Regel erst einmal ab Kaufdatum nachrechnen. Einmal wird die Originalrechnung verlangt, einmal nicht. Manchmal zusätzlich auch die Originalverpackung. Einige Unternehmen nehmen reduzierte Ware vom Umtausch aus. Andere gewähren die Rückgabe bei Unzufriedenheit des Kunden. Meistens wird außerdem nur der Umtausch gegen eine andere Ware angeboten. Geld zurück gilt nur in wenigen Fällen.

„Sehr viele Unternehmen bieten ein Umtauschrecht an. Nachfragen lohnt sich also immer! Weil es dazu kein Gesetz gibt, vermerken manche Händler ihre Umtauschbedingungen schon automatisch auf dem Kassazettel. Ist das nicht so, dann sollte man in jedem Fall eine Vereinbarung mit dem Verkäufer treffen und sich das auch auf der Rechnung schriftlich bestätigen lassen“, sagt Konsumentenschützer Peter Niedermayr. Ansonsten gilt nämlich das geflügelte Wort: „Kauf ist Kauf!“ Nur wenn die Ware defekt ist, hat man als Konsument rechtlich gesicherte Ansprüche. Dann gibt es Gewährleistung.

 

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