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Gerichtsurteil: Nacht-Rauchverbot für Wiener in eigener Wohnung

Der Zigarrenrauch störte den Nachbar, sodass er vor Gericht zog.
Der Zigarrenrauch störte den Nachbar, sodass er vor Gericht zog. ©AP
Weil sich ein Nachbar vom nächtlichen Zigarrenqualm gestört fühlte, zog er vor Gericht. In zweiter Instanz wurde der Zigarrenliebhaber mit einem nächtlichen Rauchverbot in seiner eigenen Wohnung und auf dem Balkon belegt.

Der Streit um den Qualm, den ein Zigarre rauchender Nachbar verursachte, ist in die zweite Instanz gegangen. Wie die Presse am Montag berichtete, verbot das Wiener Landesgericht dem Mann mit der Vorliebe für schweren Tabak das nächtliche Rauchen bei offenem Fenster, auf dem Balkon oder der Loggia in der eigenen Wohnung in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Im Jänner wurde von einem Wiener Bezirksgericht das Rauchen in der Wohnung untersagt, falls sich der Qualm störend auf andere Nachbarn auswirkt. Die Unterlassungspflicht wurde jedoch nicht auf gewisse Zeiten eingeschränkt. Nun urteilte das Landesgericht auf eine Verbotszeit von 22:00 bis 6:00 Uhr in der Früh, der Zigarrenkonsum untertags – laut Erstgericht ein bis zwei Zigarren täglich – werde dem Kläger hingegen zuzumuten sein, urteilte das Zweitgericht laut Presse.

Auch der Vormieter hatte Probleme wegen des Zigarrenkonsums

Der betreffende Mieter – ein Zigarrenraucher – war vornehmlich zwischen Mitternacht und 3:00 Uhr auf seiner Loggia beziehungsweise am geöffneten Fenster seiner Leidenschaft nachgegangen. Ein schräg über ihm wohnender Mieter fühlte sich im ungestörten Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt, da der Geruch bis in sein Schlafzimmer vordrang. Er klagte daher auf Unterlassung einer Immission und ließ sich vom Vermieter auch das Recht auf Unterlassung abtreten, um dies ebenfalls gerichtlich geltend machen.

Bereits der Vormieter der in Mitleidenschaft gezogenen Wohnung hatte unter dem nächtlichen Raucher gelitten und den Mietvertrag vorzeitig aufgelöst. Neben der Geruchsbelästigung waren dafür auch Atemwegserkrankungen seiner Kinder ausschlaggebend, die nach dem Einzug in die Wohnung auftraten.

(APA, Red.)

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