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Gefahr durch Feuerwerk: BMI warnt vor sorglosem Umgang mit Pyrotechnik

BMI warnt vor sorglosem Umgang mit Pyrotechnik
BMI warnt vor sorglosem Umgang mit Pyrotechnik ©APA/dpa/Ina Fassbender
Gefährliches Feuerwerk: Neben Unachtsamkeit und fehlendem Gefahrenbewusstsein sei vor allem die Verwendung von verbotenen bzw. nicht zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen Grund für Unfälle und Verletzungen. Feuerwerkskörper sollten daher nur im Fachhandel erworben werden, riet der Entschärfungsdienst des Innenministeriums (BMI) am Freitag.
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Zum Schutz von Fahrzeugen empfahl der ARBÖ möglichst ruhige Abstellplätze. Das BMI warnte außerdem vor Feuerwerks-Einkäufen im benachbarten Ausland oder in Webshops.

Achtung bei Pyrotechnik aus dem Ausland

Die dort erstandenen Artikel würden oft nicht den heimischen Sicherheitsvorschriften und den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 entsprechen. Zur Orientierung dient die CE-Kennzeichnung: Feuerwerkskörper, die seit Jänner 2010 erhältlich sind oder neu auf den Markt kommen, mussten bereits in den vergangenen Jahren das CE-Kennzeichen aufweisen. Dabei handelt es sich um die Buchstaben CE in Verbindung mit der Registriernummer, einem genormten Zahlen- und Buchstabencode. Seit Juli 2017 ist die CE-Kennzeichnung für alle pyrotechnischen Produkte verpflichtend.

Unterschieden und mit bestimmten Sicherheitsanforderungen versehen werden Pyrotechnikprodukte in mehreren Kategorien. So dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 1 – etwa “Knallerbsen”, oder “Wunderkerzen” – nicht an unter Zwölfjährige abgegeben werden. Feuerwerksartikel der nächsthöheren Kategorie F 2 – wie z.B. “Vulkane” oder Raketen – dürfen erst von Personen, die 16 Jahre oder älter sind, erworben werden. Während diese Klassifikationen höchstens eine “geringe Gefahr” bedeuten, handelt es sich bei den Kategorien F 3 und F 4 bereits um “professionelle Feuerwerkskörper”, die einer behördlichen Bewilligung bedürfen.

BMI-Appell: Immer Gebrauchsanweisungen beachten

Damit das Silvesterfeuerwerk (Klassen F 1 und F 2) ungefährlich bleibt, rät das BMI unter anderem, sich an die Gebrauchsanweisungen zu halten, Sicherheitsabstände zu berücksichtigen und pyrotechnische Gegenstände nicht in der Nähe von brennbaren oder leicht entzündlichen Bereichen einzusetzen. Feuerwerkskörper dürfen niemals in Hosentaschen aufbewahrt oder ein zweites Mal angezündet werden und seien unbedingt von Kleinkindern fernzuhalten.

Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen sind Strafen bis zu 3.600 Euro vorgesehen. Die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände können von der Polizei beschlagnahmt werden. Diese wird anlässlich des Jahreswechsels stärker im Einsatz sein und vermehrt Kontrollen durchführen, hieß es vom BMI.

Versand von Pyrotechnik ist strafbar

Der Versandhandel mit pyrotechnischen Gegenständen (z.B. durch Post, Zustell- oder Paketdienst) an Letztverbraucher ist generell strafbar – für Verbraucher und Händler. In den vergangenen Jahren habe der Entschärfungsdienst ein Zunehmen des Internet-Versandhandels bei pyrotechnischen Erzeugnissen beobachtet. Oft handle es sich dabei um Online-Shops im Ausland, deren Produkte nicht dem Pyrotechnikgesetz 2010 entsprechen und ein erhebliches Gefahrenpotenzial für die Verwender aufweisen. Da die Verpackungen der versendeten Gegenstände oft nicht als Gefahrengut gekennzeichnet sind, wies das BMI außerdem auch auf die Gefährdung hin, die dadurch für den Zustelldienst besteht.

Kommt es zu Schäden durch Feuerwerkskörper, muss grundsätzlich derjenige dafür zahlen, der sie verursacht hat. Besser ist Vorsicht schon beim Parken – mehr dazu hier.

(apa/red)

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