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Fußfessel für Salzburger Vergewaltiger bestätigt: Keine Gefängnisstrafe

Der wegen Vergewaltigung angeklagte Salzburger muss nicht ins Gefängnis.
Der wegen Vergewaltigung angeklagte Salzburger muss nicht ins Gefängnis. ©APA/Hochmuth
Ein 51-jährige Sexualstraftäter aus Salzburg, der 2005 und 2006 ein damals 15- bzw. 16-jähriges Mädchen mehrfach vergewaltigt und sexuell missbraucht hat und rechtskräftig zu zwei Jahren teilbedingter Haft verurteilt (acht Monate davon unbedingt) worden ist, muss nicht ins Gefängnis.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nun den elektronisch überwachten Hausarrest, also die Fußfessel, bewilligt.

Keine Wiederholungsgefahr befürchtet

Er wies die Beschwerde der Vollzugsdirektion als unbegründet ab. Das Gericht stützte sich dabei auf einen Bericht des Vereins Neustart, wonach ein Missbrauch dieser Vollzugsform nicht zu befürchten wäre. “Der Mann hat sich seit sechs Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen, es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass er in den nächsten sechs Monaten erneut straffällig wird”, erklärte ein Sprecher des Verwaltungsgerichtshofes.

Das Gericht stellte fest, dass ein Rechtsanspruch auf elektronische Fußfessel besteht, wenn die zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt, der Rechtsbrecher im Inland über eine geeignete Unterkunft verfügt, einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt und die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt. All dies würde zutreffen. Beim vierten Kriterium – dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird – kam es allerdings zu unterschiedlichen Prognosen.Im Fall des heute 51-jährigen früheren Hundeausbildners betonte der VwGH, dass die erstinstanzliche Ablehnung der Fußfessel auf eine Expertise der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) basiere, die sich ausschließlich auf Aussagen gestützt hat, die dem lange zurückliegenden Strafverfahren entnommen wurden. Der Verein Neustart habe hingegen erst heuer im Mai festgestellt, dass keine missbräuchliche Verwendung der Fußfessel zu befürchten sei. Deshalb sei die Fußfessel gerechtfertigt.

Fußfessel für Missbrauch und Vergewaltigung

Der ehemalige Hundeausbildner hatte 2005 und 2006 das damals 15- bzw. 16-jährige Mädchen mehrfach vergewaltigt und sexuell missbraucht. Er wurde rechtskräftig zu zwei Jahren teilbedingter Haft verurteilt und suchte anschließend um Strafaufschub an, und kurz vor dessen Ablauf stellte er einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der erst nach über dreieinhalb Jahren im November des Vorjahres abgewiesen wurde. Zur selben Zeit wurde auch der unbedingte Teil der Haft auf sechs Monate reduziert.

Heuer im März beantragte er, die Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Haushalt verbüßen zu können. Die Vollzugsbehörde in Salzburg lehnte dies ab, doch das Oberlandesgericht (OLGH) Linz bewilligte die elektronische Fußfessel. Nach einem medialen Aufschrei und der Bitte des Opfers, der Täter solle den unbedingten Strafteil im Gefängnis absitzen, kündigte die Justizministerin an, den Fall durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) prüfen zu lassen. Die Vollzugsdirektion erhob in der Folge Beschwerde gegen den Bescheid des OLG Linz.

(APA)

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