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FPÖ-Kritik an Baubestimmung für Flüchtlings-Notunterkünfte in Wien: VfGH wies Antrag ab

Die Baubestimmung für Wiener Quartiere sind laut VfGH verfassungskonform.
Die Baubestimmung für Wiener Quartiere sind laut VfGH verfassungskonform. ©APA (Sujet)
Die Wiener FPÖ kritisierten die Baubestimmung für Flüchtlings-Notunterkünfte in Wien, sie sah unter anderem das Rechtsstaatsprinzip, das Bestimmtheitsgebot oder auch den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Der VfGH hat den Antrag nun abgewiesen.

Wien hat Anfang 2016 den Bau von Notunterkünften für geflüchtete Menschen erleichtert – um dem damals großen Andrang Schutzsuchender Herr zu werden. Die entsprechende Bestimmung der Bauordnung wurde von der FPÖ heftig kritisiert. Die Rathaus-Blauen wandten sich auch an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat den Antrag nun abgewiesen, wie der VfGH am Mittwoch mitteilte.

Baubestimmung für Wiener Notquartiere laut VfGH verfassungskonform

Die Anfechtung betraf jenen Paragrafen der Wiener Bauordnung, der für die Einrichtung und Nutzung von Flüchtlingsunterkünften weniger strenge Bestimmungen vorsieht. Die Novelle regelt die “vorübergehende Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen aufgrund von bereits eingetretenen oder bevorstehenden Ereignissen, insbesondere Naturereignissen, oder aufgrund völkerrechtlicher, unionsrechtlicher oder Verpflichtungen der Gemeinde bzw. des Landes gegenüber dem Bund oder aus humanitären Gründen”.

Die FPÖ sah unter anderem das Rechtsstaatsprinzip, das Bestimmtheitsgebot oder auch den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Denn es handelt sich um Sonderbestimmungen, die nur bestimmte Fälle betreffen. Die Unterbringung muss etwa von der öffentlichen Hand organisiert werden. Bei Nutzung rechtmäßig bestehender Gebäude oder Neu- bzw. Zubauten in Leichtbauweise – also etwa mittels Containern – für die Dauer von sechs Monaten ist zum Beispiel gar keine Baubewilligung nötig, wenn grundlegende Sicherheits- und Hygienevorkehrungen eingehalten werden.

Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes

Der Verfassungsgerichtshof sah das Bestimmtheitsgebot nicht verletzt. Man könne in der Formulierung der Regelung sehr wohl einen eindeutigen Inhalt erkennen, hieß es. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt laut VfGH nicht vor. Denn es liege durchaus im “rechtspolitischen Gestaltungsspielraum” des Gesetzgebers, im Zusammenhang mit der Baubewilligung Erleichterungen vorzusehen, wurde betont.

(APA/Red)

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