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Fernmeldebehörde ermittelt wegen Massen-Mails von Norbert Hofer

Norbert Hofer hat sich per Massen-Mail an die Auslandsösterreicher gewandt.
Norbert Hofer hat sich per Massen-Mail an die Auslandsösterreicher gewandt. ©APA/Herbert Pfarrhofer
Das Massen-Mail von FPÖ-Präsidentschaftskandidat Norbert Hofer an Auslandsösterreicher könnte möglicherweise ein rechtliches Nachspiel haben.

Die Fernmeldebehörde ermittelt wegen des Massen-Mails von FPÖ-Präsidentschaftskandidat Norbert Hofer an Auslandsösterreicher. “Es haben sich bei uns einige Betroffene gemeldet, der Sachverhalt wird geprüft”, erklärte Nikolaus Koller, Strafreferent im Fernmeldebüro Wien, Niederösterreich und Burgenland, am Donnerstag auf APA-Anfrage.

Koller verwies auf die Erläuterungen zum Paragraf 107 des Telekommunikationsgesetzes, wo festgeschrieben sei, dass auch politische Werbung umfasst ist. Im zweiten Absatz des Gesetzesparagrafen heißt es: “Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist unzulässig, wenn 1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder 2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.”

Hofers Massen-Mails: Erinnerungen an NEOS bei Wien-Wahl

Am Mittwoch war bekanntgeworden, dass Hofer sich per E-Mail an die insgesamt 400.000 Auslandsösterreicher gewandt hat. An wie viele Adressanten Hofers Schreiben tatsächlich ging, ist nicht bekannt. Die Datensätze stammen aus der Wählerevidenz. Die FPÖ verteidigte das Massenmail. “Die Verwendung dieser Daten zur Wählerinformation ist – laut den uns erteilten Rechtsauskünften – zulässig.”

Rechtlich beurteilen wollte die Fernmeldebehörde das Massenmail von Hofer gegenüber der APA nicht. Allerdings gab es erst voriges Jahr im Wiener Wahlkampf einen ähnlichen Fall. Damals hatten die NEOS ein Massen-SMS an tausende Wähler verschickt. Dieses Verwaltungsstrafverfahren ist mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen. Es seien Strafen ausgesprochen worden, erklärte Koller, ohne die Höhe der verhängten Geldbuße zu nennen. Der Strafrahmen beträgt laut Telekommunikationsgesetz bis zu 37.000 Euro.

(APA, Red.)

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