“Das gestern öffentlich gemachte Urteil, wonach eine Parkstrafe auf der Mariahilfer Straße aufgehoben wurde, stellt die grundsätzliche Regelung der Bodenmarkierungen auf der Mariahilfer Straße nicht in Frage. Es handelt sich um einen Einzelfall an einem konkreten Ort, an dem laut Verwaltungsgericht die entsprechende Bodenmarkierung nicht mehr deutlich erkennbar gewesen ist. Die Art und Gültigkeit der Bodenmarkierungen der Mariahilfer Straße tangiert das Urteil nicht”, heißt es am Dienstag in einer Aussendung der MA46.
Bodenmarkierungen auf der Mariahilfer Straße
Für die Bodenmarkierungen existiere eine gesetzmäßige Verordnung gemäß Straßenverkehrsordnung, die seit 16.8.2013 in Kraft ist, betont die Behörde. In der Mariahilfer Straße ist seit 16. August 2013 eine Randlinie – das ist eine ununterbrochene weiße Linie – verordnet, welche den Gehsteig von der Fahrbahn abgrenzt. Diese Randlinie wurde erforderlich, um die Aufenthalts- und Gehfläche für FußgängerInnen zu vergrößern. Von einer Parkmarkierung, das ist eine weiße unterbrochene Markierung, unterscheide sich die Randlinie visuell sehr deutlich.
“Insofern bestehen an der Gesetzmäßigkeit und den eindeutigen rechtlichen Konsequenzen, nämlich dass die kopfsteinpflasterartig ausgestaltete Fläche als Gehsteig und nicht als Teil der Fahrbahn anzusehen ist, keine Zweifel”, ist man sich bei der MA26 sicher.
Parken auf der MaHü verboten
Das Urteil, das den Falschparker von seiner Strafe freisprach, basierte auf dem Umstand, dass die Randlinie im vorliegenden Fall an dieser einen Stelle nur noch schlecht sichtbar gewesen sein soll. Zudem beanstandet das Verwaltungsgericht, dass die Verordnungsakten seitens der Behörde nicht vorgelegt worden seien.
Auf der Mariahilfer Straße besteht ein gesetzmäßiges Halte- und Parkverbot zu beiden Seiten der Randlinien bzw. gelben Linie.
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