Konkret verweist er auf eine Rechtsauslegung des EuGH aus dem Jahr 1986, wonach sich das Sozialversicherungssystems eines Staats nicht durch den Umstand bereichern darf, dass die Kinder des Arbeitnehmers in einem anderen Mitgliedsstaat mit niedrigeren Kosten leben. Ausjudiziert wurde damals die Causa eines Italieners, der in Frankreich arbeitete, dessen Familie aber im Heimatstaat lebte, wo sowohl Lebenserhaltungskosten als auch Familienhilfe niedriger waren.
Urteil: Keine Kürzung des Familiengeldes
Die Richter stellten damals klar, dass dieser Mann nicht weniger Familiengeld bekommen darf. Denn sonst hätte er zusätzlich zur Trennung von der Familie auch noch einen finanziellen Verlust erlitten. Daher habe nach Entscheidung der Richter die Leistung nicht nach dem Aufenthaltsort der Kinder berechnet werden dürfen.