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EuGH in Sorgerechtsstreit gegen Steirer Gericht

Im Sorgerechtsstreit um die inzwischen dreieinhalbjährige Tochter einer Steirerin und eines Italieners hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Zuständigkeit des ursprünglich damit befassten venezianischen Gerichts hervorgehoben. Die Ablehnung eines Antrages des Vaters auf Rückführung des Kindes nach Italien durch das Bezirksgericht Leoben ist somit unzulässig.

Der EuGH spricht sogar von einem “widerrechtlichen Verbringen eines Kindes” und davon, dass “jedenfalls zum Zeitpunkt der Entführung” das venezianische Gericht zuständig war. In der Folge des Leobener Urteils war es zu einem Zuständigkeitsstreit zwischen dem Bezirksgericht Judenburg und dem Gericht in Venedig gekommen. Das Verfahren gelangte zum Obersten Gerichtshof (OGH), der wegen Zweifel hinsichtlich der Auslegung der “Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung” den EuGH um eine Vorabentscheidung ersuchte.

Demnach muss das Mädchen des österreichisch-italienischen Paares nach Italien zurückgebracht werden. Gleichzeitig betonte der EuGH, dass er “nur die Vollstreckbarkeit der Entscheidung” festgestellt habe. Der steirischen Mutter überließ er, die Entscheidung anzufechten. Dies müsste allerdings dies vor dem zuständigen italienischen Gericht geschehen.

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