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EuGH: Anspruch auf finanzielle Vergütung des unverbrauchten Urlaubs auch bei Selbstkündigung

Der Amerikaner wurde zu lebenslanger Haft verurteilt.
Der Amerikaner wurde zu lebenslanger Haft verurteilt. ©bilderbox.com (Sujet)
Ein Arbeitnehmer hat auch bei Selbstkündigung Anspruch auf eine finanzielle Vergütung seiner nicht verbrauchten Urlaubs. Der EuGH hat einem Beamten der Stadt Wien gegenüber seinem Arbeitgeber Recht gegeben. Der Arbeitnehmer habe Anspruch auf finanzielle Vergütung, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub nicht oder teilweise nicht verbrauchen konnte, erklärte der Gerichtshof.

Nach der Wiener Besoldungsordnung 1994 hat ein Beamter der Stadt Wien, der auf eigenen Antrag das Beschäftigungsverhältnis beendet, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub. Das Verwaltungsgericht Wien wollte vom EuGH wissen, ob dies mit EU-Recht vereinbar ist. Nach der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält. Außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf dieser bezahlte Mindestjahresurlaub nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Wiener Beamter klagt seinen Arbeitgeber

Der Beamte Hans Maschek war mit 1. Juli 2012 auf eigenen Wunsch in den Ruhestand versetzt worden. Vom 15. November 2010 bis zum 31. Dezember 2010 befand er sich in Krankheitsurlaub, ab 1. Jänner 2011 war er aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber verpflichtet, nicht zum Dienst zu erscheinen, wobei ihm sein Gehalt fortgezahlt wurde. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand verlangte Maschek von seinem Arbeitgeber, ihm eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu zahlen, er sei nämlich kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand neuerlich erkrankt. Sein Arbeitgeber wies die Forderung ab.

Der EuGH erklärte in seinem Urteil, dass ein Arbeitnehmer bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub wegen einer Krankheit nicht verbrauchen konnte.

(apa/red)

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