Das Glücksspielgesetz (des Bundes) legt fest, dass “Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung (…) zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden dürfen.” In Wien, so die Antragsteller, führe diese Regelung dazu, dass Glücksspielautomaten, für die von den Behörden seinerzeit eine rechtskräftige Konzession erteilt wurde, nunmehr schon vor dem Ende der Laufzeit der Konzession nicht mehr betrieben werden dürfen.
Wird das Gesetz in Wien wieder aufgehoben?
Die Antragsteller sind der Ansicht, dass die Bestimmung im Glücksspielgesetz u. a. dem Recht auf Erwerbsfreiheit, dem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht. Sie wollen daher die Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof erreichen.
Hat das Automatenverbot keine Grundlage?
Der Glücksspielkonzern Novomatic hat zu dem Thema Ende des Vorjahres drei Gutachten vorgelegt. Die Verfassungsrechtler Bernhard Raschauer, Theo Öhlinger und Heinz Mayer attestieren darin eine “mangelnde gesetzliche Grundlage” des Verbotes von Automatenglücksspiel ab 2015. Am 2. März findet dazu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. (APA)