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BUWOG: Grasser Anwalt fordert eine Entscheidung

Karl Heinz Grasser möchte eine Entscheidung
Karl Heinz Grasser möchte eine Entscheidung ©dapd
Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser und sein Anwalt Manfred Ainedter fordern von der Justiz eine Entscheidung bei den Ermittlungen in der Causa Buwog-Privatisierung. Die Justiz zeigt sich jedoch unbeeindruckt.
Grasser und sein Anwalt
Grasser in der Offensive
Justizskandal in Causa Grasser
Grasser wird verklagt

Karl-Heinz Gasser und sein Anwalt Manfred Aindeter drängen die Justiz auf eine Entscheidung. Seit Oktober 2009 wird im Zusammenhang mit der 10 Mio.-Euro-Provision an Grassers Freunde und Geschäftspartner Peter Hochegger und Walter Meischberger wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch und Untreue auch gegen Grasser ermittelt. Der Ex-Minister fordert jetzr ein Ende der Ermittlungen. Immer lauter drängt nun Ainedter auf eine Entscheidung über seinen im Juli 2011 gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens.

Karl Heinz Grasser und sein Anwalt drängen die Justiz

Sowohl Grasser, als auch dessen Anwalt drängen auf eine Einstellung des Verfahrens.  Allerdings kann ein Beschuldigter in einem Strafverfahren der Behörde keine Fristen setzen. Daher stützt er seinen nun eingereichen Einstellungsantrag auf Regelungen wie das sogenannte “Beschleunigungsgebot” in der Strafprozessordnung (§ 9): “Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist. Das Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.”

Weiters führt der Anwalt den § 108 der StPO ins Treffen: “Das Gericht hat das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn …. der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.” Daher könne Grasser fordern: “Stellt es ein – oder klagt mich an”, argumentiert Ainedter.

Die gegen Grasser ermittelnde Staatsanwaltschaft hat sich im Oktober in einer Stellungnahme gegen die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen. Die Haft- und Rechtsschutzrichterin Olivia-Nina Frigo am Wiener Landesgericht muss nun entscheiden, ob die Ermittlungen gegen Grasser eingestellt oder weiter geführt werden. Für diese Entscheidung gebe es keine Frist.

Ainedter will Entscheidung bis Ende Jänner

Ainedter sieht dies anders: Wenn bis Ende Jänner keine Entscheidung über seinen Einstellungsantrag getroffen wird, will er einen sogenannten “Fristsetzungsantrag” laut § 91 Gerichtsorganisationsgesetz stellen. Damit kann sich eine Partei an ein übergeordnetes Gericht wenden, dieses möge einem “säumigen” Gericht eine Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung setzen. Laut Ainedter wäre diese Vorschrift hier anwendbar. “Entweder entscheidet dann das Landesgericht selber, oder das Oberlandesgericht setzt dem Landesgericht eine angemessene Frist”.

Wobei für den Anwalt des Ex-Finanzministers natürlich die Einstellung des Verfahrens naheliegt. Aber auch bei der Fortsetzung der Ermittlungen wüsste er dann wenigstens, wie die Verdachtslage der Justiz gegen seinen Mandanten genau sei.

Justiz zeigt sich unbeeindruckt

Die Justiz zeigt sich von Grasser und Ainedeter unterdessen unbeeindruckt. Die ermittelnde Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft hat sich in einer Stellungnahme gegen die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft und das Justizministerium sehen die Verdachtslage gegen Grasser jedenfalls gegeben.

Dass Ainedter nun eine neue Beschwerde wegen Nichtbehandlung seines Einstellungsantrags ankündigt, wird von Beobachtern als “mediale Ankündigungspolitik ohne rechtliche Basis” kommentiert. Auch von Anwälten des Ex-BAWAG-Chefs Helmut Elsner wurden immer wieder neue Anträge und juristische Manöver angekündigt, aber nur wenig davon überhaupt eingebracht, erinnert man sich in Justizkreisen. In den Zeitungen werden regelmäßig Eingaben angekündigt, die dann aber nie abgeschickt würden.

Überhaupt gebe es im österreichischen Strafverfahren keine Fristen, wie sie etwa im Verwaltungsverfahren existieren. Wer zum Beispiel eine Baubewilligung beantragt, muss in angemessener Zeit eine Entscheidung von Behördenseite erhalten. In letzter Konsequenz kann eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn nämlich die zuständige oberste Verwaltungsbehörde nicht innerhalb einer gewissen Frist (im allgemeinen sechs Monate) tätig geworden ist.

Im Strafverfahren gibt es hingegen keine derartige Fallfrist. Ermittlungen in Wirtschaftsstrafsachen, in die mehrere Beschuldigte involviert sind und international recherchiert wird, dauern üblicherweise länger als jene bei “einfacheren” Delikten. Ein besonders markantes Beispiel in jüngster Zeit war der Libro-Prozess: Da vergingen vom Zeitpunkt des Konkurses der Papier- und Buchhandelskette im April 2002 bis zum erstinstanzlichen – nicht rechtskräftigen Urteil – im Juni 2011 rund neun Jahre. Die überaus lange Verfahrensdauer wurde allerdings bei der Strafbemessung als Milderungsgrund berücksichtigt.

(APA)

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