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Bundesverwaltungsgericht gestattet Weiterbau des Semmering-Basistunnels

Der Semmering-Basistunnel darf weiter gebaut werden.
Der Semmering-Basistunnel darf weiter gebaut werden. ©APA
Nachdem man die vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) verlangte Ergänzung der Naturverträglichkeitsprüfung erbracht hat, gestattet das Bundesverwaltungsgericht unter Einhaltung vorgeschriebener abgeänderter Auflagen den Weiterbau des Semmering-Basistunnels. Bewilligungsbeschwerden nach dem NÖ Naturschutzgesetz seien abgewiesen worden, hieß es in einer Aussendung am Montag.

Der Senat unter dem Vorsitz von Werner Andrä gab der Aussendung zufolge zwei Ergänzungen zum Sachverständigengutachten in Auftrag. Diese Nachträge bewerteten die naturschutzrelevanten Auswirkungen des Semmering-Basistunnels (SBT) neu im Zusammenspiel mit der bereits bestehenden Semmering-Schnellstraße (S6) und diversen anderen Projekten in der Umgebung. Auf Basis der Ergebnisse dieser Kumulationsprüfung sei entschieden worden, dass auch all diese Projekte im Zusammenwirken nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umwelt führen.

Auswirkungen des Semmering Basistunnels “als unerheblich einzustufen”

Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung u.a. wie folgt: Nach einer detaillierten Kumulationsprüfung, bezogen auf die S6 und auf diverse andere Pläne und Projekte in den umliegenden Bezirken um das Natura 2000-Gebiet “Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax” seien die Auswirkungen des Vorhabens Semmering Basistunnel neu “als unerheblich einzustufen”. Untersucht wurden auch insgesamt 21 weitere Projekte in den Bezirken Neunkirchen, Wiener Neustadt (Land und Stadt), Baden, Lilienfeld, Bruck-Mürzzuschlag, Weiz sowie Hartberg-Fürtstenfeld, für die Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) oder Naturverträglichkeitsprüfungen (NVP) bzw. zumindest ein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt wurden. “Bei keinem dieser Projekte (weder einzeln, noch in der Gesamtheit betrachtet) konnte im Zusammenwirken mit dem Semmering-Basistunnel neu eine negative Beeinflussung von Schutzgütern festgestellt werden.”

Nach Anhörung von Sachverständigen seien einige Auflagen der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen abgeändert worden. “Insbesondere wurden Vorkehrungen zur Landschaftspflege, zur Dokumentation und Überprüfung der durch die Bauarbeiten vorgenommenen landschaftlichen Veränderungen, die eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ermöglichen sollen, angeordnet”, berichtete das Bundesverwaltungsgericht. Grundsätzliche Rechtsfragen hätten sich in dem Verfahren nicht gestellt, “eine Revision wurde daher nicht zugelassen”.

(apa/red)

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