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Budget - Die Verfassungsbestimmung

Der Artikel 51 des Bundes-Verfassungsgesetzes regelt, wann die Bundesregierung dem Nationalrat einen Budgetentwurf vorzulegen hat. Im Artikel 51a wird das weitere Vorgehen geregelt, falls die Regierung diesen Termin nicht einhalten kann.

Der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt und die Budgetsektion des Finanzministerium gehen indes in einer der APA vorliegenden Expertise davon aus, dass die Bundesregierung sehr wohl die Möglichkeit hat, ein Budget nach Ablauf der vorgegebenen Frist vorzulegen. Laut Artikel 51, Abs. 3 hat die Regierung dem Nationalrat “den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr spätestens zehn Wochen vor Beginn des jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll”. Der Entwurf für das Budget 2011 müsste demnacht spätestens am 22. Oktober 2010 im Parlament liegen.

Kann die Regierung diese Deadline nicht einhalten, wäre die Alternative laut Artikel 51a, Abs. 1, dass der Nationalrat – bzw. seine Mitglieder – einen eigenen Entwurf einbringen (was im Allgemeinen aber als rein theoretische Möglichkeit betrachtet wird, da das Parlament nicht über die nötigen Ressourcen verfügt). Sollte nach einem solchen Budgetentwurf “made by Nationalrat” die Bundesregierung doch noch mit einem eigenen Papier daherkommen, kann der Nationalrat beschließen, über welchen der beiden Vorschläge er die weiterführenden Beratungen aufnimmt, steht weiters in Abs. 2 des Art. 51a. Sprich: Auch wenn die Regierung zu spät dran ist, könnte sich der Nationalrat demnach mit ihrem Entwurf befassen.

Verfassungsdienst und Budgetsektion skizzieren in ihrer Stellungnahme ein weiteres Szenario: Nämlich, dass die Regierung den Termin versäumt – angekündigt wurde ja der 9. Dezember als Termin für die Budgetrede -, der Nationalrat aber keinen eigenen Antrag einbringt. In diesem Fall “hat der NR den verspätet vorgelegten Entwurf der Bundesregierung – ohne gesonderten Beschluss – seinen Beratungen zugrunde zu legen”, heißt es in dem Papier.

Dies ergebe sich schlicht aus den Befugnissen des Nationalrats, hieß es dazu ergänzend aus der Budgetsektion zur APA. Schließlich werde ja auch bei Budgetprovisorien die Regierungsvorlage der Bundesregierung ohne gesonderten Beschluss behandelt, die streng genommen ja auch “zu spät” einlange. Abschließend halten Verfassungsdienst und Budgetsektion daher fest: “Gemäß den genannten Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes hat somit die Bundesregierung die Möglichkeit, den BFG-Entwurf (Bundesfinanzgesetz, Anm.) auch nach dem 22. Oktober vorzulegen.”

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