„Wir haben jetzt wieder die Möglichkeit, die Zimmer so zu verkaufen, wie wir es für richtig halten – auf den Vertriebskanälen, wie wir es für richtig halten“, sagt Hoch. Die Bestpreis-Klausel habe die Hoteliers gebunden und habe auch „Vertriebsmacht“ von den Hotels an die Reiseplattformen verschoben.
„Je stärker die Betriebe positioniert sind, je besser sie am Markt sind, desto weniger sind sie auf Online-Plattformen angewiesen. Aber auf der anderen Seite gibt es einfach viele, insbesondere die Kleineren, die da sehr stark dran hängen“, so der Hotelier-Sprecher.
Booking.com zog vor Gericht
Die niederländische Plattform Booking.com war nach dem Fall der Bestpreisklausel Ende 2016 vor den VfGH gezogen. Booking.com argumentierte, dass das Gesetz, mit dem die Klausel (Hotels mussten auf der Onlineplattform ihre Bestpreise anbieten) verboten wurde, die Rechte auf Eigentum und Erwerbsfreiheit sowie den Gleichheitsgrundsatz verletze. Die Bestimmungen beschränkten u. a. die Vertragsgestaltungsfreiheit von Unternehmen. Generell führen die Buchungsplattformen ins Treffen, dass die Abschaffung der Klausel der Preistransparenz und Vergleichbarkeit der Angebote (und damit den Konsumenten) schade.