Der VfGH hat zwar nicht in der Sache entschieden, sondern den Antrag zurückgewiesen, weil er nicht zulässig sei. Aber aus dessen Begründung geht hervor, dass das Wiener Bettelverbot nicht verfassungswidrig ist. Der VfgH stellt fest, dass in Wien immer noch kein absolutes Bettelverbot verhängt wurde. Mit der in 2010 von SPÖ, ÖVP und FPÖ beschlossenen Novelle wurde nur das aufdringliche, aggressive oder organisierte Betteln unter Strafe gestellt. Demnach sei eine „zumindest stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage“ erlaubt, wie die Höchstrichter die Wiener Regelung interpretieren.
Verschiedene Formen des Bettelns
Die Antragstellerin, welche von Rechtsanwältin Maria Windhager vertreten wurde, hatte argumentiert, dass mit der Aufnahme des “gewerbsmäßigen” Bettelns nunmehr jede Form in Wien verboten sei und damit in ihr Recht auf Erwerbsfreiheit eingegriffen werde. Dass es verfassungskonform ist, einzelne besondere Formen des Bettelns zu verbieten, hat der VfGH schon im Sommer festgehalten. Die Salzburger Regelung hoben die Verfassungsrichter im Juli auf, weil sie jegliche Form, also auch das stilles Bitten um Spenden, verboten hat. Die Regelungen Kärntens und Oberösterreichs erachtete der VfGH hingegen als verfassungskonform. Noch offen ist eine Beschwerde aus der Steiermark. Dort wird ebenfalls ein Individualantrag eines Betroffenen bearbeitet. Laut VfGH-Sprecher Christian Neuwirth wird hier spätestens im ersten Quartal 2013 eine Entscheidung fallen.
(APA)