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Asylwerber nach Abschiebung in russisches Straflager gekommen

Nach seiner Abschiebung aus Österreich kam der Asylwerber in ein Straflager.
Nach seiner Abschiebung aus Österreich kam der Asylwerber in ein Straflager. ©APA
Ein tschetschenischer Asylwerber wurde in Österreich abgewiesen und nach Russland abgeschoben. Dort ist er zu dreizehneinhalb Jahren Haft in einer Strafkolonie verurteilt worden, berichtet die Tageszeitung "Der Standard". Laut Amnesty International hat Österreich in diesem Fall gegen das Refoulement-Verbot der Genfer Flüchtlingskonvention verstoßen.
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Verurteilt wurde der Mann wegen “Bandenbildung” und “illegalen Waffentragens”. Dass ihm in Russland eine solche Verurteilung drohe, hatte der in Vorarlberg mit einer asylberechtigten Tschetschenin verheiratete Mann während seiner vier Asylverfahren in Österreich immer wieder vorgebracht. Ein Verwandter von ihm sei ein Kurier des inzwischen toten Rebellenführers Aslan Maschadow gewesen. Die russischen Sicherheitsbehörden hätten ihn mit diesem Verwandten in Verbindung gebracht und ihn mehrfach brutal verhört, hatte er erzählt.

Ermittlungen gegen Asylwerber

Auch habe er zwei verletzte Rebellen bei sich daheim in Dagestan aufgenommen, was einer der beiden später während einer Befragung zugegeben habe. Daher werde in Russland aus politischen Gründen gegen ihn ermittelt. Im Asylverfahren wurde ihm allerdings kein Glauben geschenkt. Im Oktober 2010 lehnte ein Wiener Asylsenat das Schutzbegehren wegen “widersprüchlicher Angaben” ab und sprach gleichzeitig seine Ausweisung aus. Es bestünden “keine stichhaltigen Gründe für die Annahme”, dass seine Freiheit wegen seiner politischen Ansichten bedroht sei.

Hat Österreich gegen Flüchtlingskonvention verstoßen?

Die Verurteilung weise klar darauf hin, dass Österreich in diesem Fall gegen das Refoulement-Verbot der Genfer Flüchtlingskonvention verstoßen habe, meinte Heinz Patzelt von Amnesty International. Dieses untersagt, Menschen in Staaten zurückzuschicken, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit in Gefahr ist. Letzteres, so Patzelt, sei in diesem Fall passiert: “Die Republik ist nun zu Schadensbegrenzung verpflichtet. Die Haftumstände müssen konsularisch genau beobachtet werden.” (APA)

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