Umgang mit Begleitpersonen
Grundsätzich sei die Mitnahme einer Begleitperson zu einem AMS-Termin gestattet. Diese kann aber des Raumes verwiesen werden, wenn die “unbeeinflusste” Befragung eines Kunden notwendig ist. Störe die Person das Gespräch durch Zwischenrufe oder ständiges Fragen, kann die Person ebenfalls aus den Räumlichkeiten geworfen werden. Bei aggressivem Verhalten komme sogar eine Ordnungsstrafe oder ein Hausverbot in Betracht.
Wählerisch beim Geschlecht
Will ein männlicher Kunde keine weibliche Beraterin, so haben AMS-Mitarbeiter die Anweisung, diesem Wunsch nicht nachzukommen. In speziellen Ausnahmefällen, wenn eine Person beispielsweise unter einer Gewalterfahrung leidet, könne aber um eine/n Berater/in eines bestimmten Geschlechts gebeten werden.
Verweigerung des Handschlags
Da Begrüßungen in vielen Kulturkreisen anders geregelt sind, zwingt das AMS seine Kunden nicht, ihren Beratern die Hand zu geben. Auch vielen Kunden ohne Migrationshintergrund sei diese Art der Begrüßung unangenehm. In diesen Fällen sei davon Abstand zu nehmen.
Verweigerung einer Arbeitsstelle aus religiösen Gründen
Wenn ein AMS-Kunde die Möglichkeit auf eine Arbeitsstelle aufgrund von religiösen Gründen nicht nützt, müsse die Begründung durch den Betreuer genau geprüft werden. Gegebenfalls werden dann weitere Schritte eingeleitet. Wird eine zumutbare Stelle zum Beispiel aufgrund von Gebetszeiten abgelehnt kann das laut AMS einen Vereitelungstatbestand darstellen.
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(Red.)