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Ab 2016 wird Erben oder Verschenken von Grundstücken steuerlich teurer

Steuerliche Veränderungen beim Vererben und Verschenken von Grundstücken.
Steuerliche Veränderungen beim Vererben und Verschenken von Grundstücken. ©APA
Mit der am 1. Jänner 2016 in Kraft tretenden Steurreform wird das Erben und Schenken von Immobilien in der Familie großteils steuerlich teuerer. Details regelt eine Finanz-Verordnung zur Änderung der Grunderwerbsteuer (GrESt).
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Zudem steigt die Immo-Ertragsteuer für entgeltliche Deals von 25 auf 30 Prozent. Neuerungen gibt es auch für die Gebäude-Abschreibungsdauer.

Immo-ESt wird erhöht

Schon im Mai mit der Steuerreform 2015 fixiert wurde die Erhöhung des Steuersatzes der Immobilienertragssteuer (Immo-ESt) für einen entgeltlichen Erwerb, sofern die Gegenleistung zumindest die Hälfte des Verkehrswerts des übertragenen Grundstücks erreicht. Anstelle des von 25 auf 30 Prozent angehobenen besonderen Steuersatzes für Veräußerungsgewinne bei Grundstücksverkäufen (was für Altfälle durchgerechnet 4,2 statt bisher 3,5 Prozent effektive Steuerbelastung bedeutet) kann auf Antrag auch der allgemeine Steuertarif (25 bis 55 Prozent) angewendet werden. Der bisherige Inflationsabschlag ist – bei privaten und betrieblichen Immo-Veräußerungen – ab 1.1.2016 nicht mehr zu nutzen, er wurde abgeschafft. Der Abschlag sollte ursprünglich inflationsbedingte Scheingewinne ausschließen; der Wegfall führt zu einer erheblichen Erhöhung der Immo-ESt für den Neubestand (Anschaffung ab dem 1. April 2002).

Höhere Grunderwerbssteuer beim Vererben und Verschenken

Bei unentgeltlicher Weitergabe von Liegenschaften, Häusern oder Eigentumswohnungen fällt keine Immo-ESt an, dafür verkompliziert – und erhöht – sich ab Anfang 2016 die Grunderwerbsteuer (GrESt) beim Vererben oder Verschenken. Zur Ermittlung der GrESt sind mehrere Möglichkeiten vorgegeben – überwiegend wird es teurer, sagt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK). Bisher gilt der dreifache Einheitswert der Immobilie als Bemessungsgrundlage – und darauf zwei Prozent Grunderwerbsteuer. Ab 1. Jänner wird der sogenannte “Grundstückswert” als Basis herangezogen. Für die ersten 250.000 Euro Grundstückswert beträgt der Steuersatz künftig 0,5 Prozent, für die nächsten 150.000 Euro 2,0 Prozent und darüber hinaus – also über 400.000 Euro – dann 3,5 Prozent.

Für die Grundstückswert-Berechnung erlaubt das Finanzministerium zwei Möglichkeiten: Ein “Pauschalwertmodell” nach einer komplexen Formel oder Werte aus einem Immobilienpreisspiegel: Bis Ende 2016 ist das der Preisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), ab 1.1.2017 ein noch nicht existenter Immo-Preisspiegel der Statistik Österreich. Als dritte Option kann man auch per Schätzgutachten den Grundstückswert ermitteln lassen. Das koste aber erheblich mehr und werde wohl die Ausnahme bleiben, so ÖRAK-Präsident Rupert Wolff. Eventuell muss man aber kein ganzes Gutachten beibringen, wenn man nachweisen kann, dass etwa zeitnah die Nachbarwohnung um einen Betrag X verkauft wurde, meint der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Bernd Winter von BDO Austria.

Auch wichtig: Zur Steuersatz-Ermittlung werden alle Übertragungen zwischen denselben Personen innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums zusammengezählt – wenn etwa Vater und Mutter ihre Anteile am gemeinsamen Haus, das ihnen je zur Hälfte gehört, zu unterschiedlichen Zeiten ihrem Sohn schenken.

Höhere Steuerbelastungen ab 2016

Bei den fünf Beispielen, die die ÖRAK exemplarisch durchgerechnet hat, kommt nach dem neuen Modus durchwegs mehr Steuerbelastung heraus – bei einem Betriebsgrundstück mit Fabriksgebäude sogar das Zehnfache. Lediglich in einem Fall liegt die Steuer künftig nur geringfügig höher als bisher.

Auch BDO-Austria-Experte Winter stellte fest: “Tendenziell wird die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken in Zukunft teurer.” Dem stehe aber gegenüber, dass der Begünstigtenkreis für unentgeltliche Übertragungen geändert, nämlich auf Geschwister oder Nichten oder Neffen erweitert wurde. Für Übertragungen an diese mache es jedenfalls Sinn, bis ins Jahr 2016 zu warten.

Oft wird es laut neuer Rechtslage grundsätzlich günstiger, etwa bei kleinen Wohnungen in weniger attraktiven Lagen mit Grundstückswerten weit unter 250.000 Euro, so die Vermutung der ÖRAK. Das könnte laut Winter etwa in Randregionen mit Abwanderung der Fall sein. Dagegen könnte in Ballungszentren die Preisdynamik vor allem in den letzten zehn, 15 Jahren so hoch gewesen sein, dass die Verkehrswerte deutlich über den Einheitswerten liegen – die zuletzt 1973 evaluiert worden sind. Auch beim Österreichischen Verband der Immobilientreuhänder (ÖVI) geht man davon aus, dass es vor allem dort “teurer” wird, wo die Bodenpreise in den letzten 20, 30 Jahren stark gestiegen sind – etwa im Speckgürtel rund um Ballungszentren oder in Salzburg.

Vergleichsbesipiel:

Ein Beispiel zum Vergleich der Steuer alt/neu: Für ein Einfamilienhaus in Meiningen (Vorarlberg), Baujahr 2009, Nutzfläche 114 m2, Garage und Gerätehaus 25 m2 ergibt sich ein Grundstückswert von 323.410 Euro und daraus 2.718 Euro Steuer (gegenüber bisher 274 Euro). Etwa gleich ist dagegen die Steuerbelastung bei einer 2008 generalsanierten Altbau-Eigentumswohnung in 1040 Wien, 65 m2 groß, für die sich laut ÖRAK 134.118 Euro Wert bzw. 671 Euro Steuer errechnen (gegenüber bisher 540 Euro).

Bei Gebäudeabschreibungen kommt es 2016 im betrieblichen Bereich – auch für Kapitalgesellschaften – zu einer Vereinheitlichung. Künftig sind 2,5 Prozent Abschreibungssatz anzuwenden. Abgelöst werden damit die bisherigen drei Abschreibungssätze (3 Prozent Betriebsgebäude von Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten, die unmittelbar der Betriebsausübung dienen, 2,5 Prozent für Bank- und Versicherungsgebäude sowie 2 Prozent für nicht unmittelbar der Betriebsausübung dienende Gebäude). Werden Gebäude für Wohnzwecke überlassen, gilt künftig – wie außerbetrieblich – ein einheitlicher Abschreibungssatz von 1,5 Prozent (statt bisher 2 Prozent). Der Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer ist weiter generell möglich.

(APA)

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