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22 "bob"-Klauseln laut OLG-Urteil unzulässig

Nur eine von 23 Klauseln nicht beanstandet
Nur eine von 23 Klauseln nicht beanstandet
Ein neues Gerichtsurteil weist die teilstaatliche Telekom Austria in die Schranken.

Bei der Billigmarke “bob” sind 22 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig, urteilte kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) in Wien, wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Mittwoch mitteilte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

22 von 23 “bob”-Klauseln gesetzwidrig

Das Gericht erklärte es etwa für unzulässig, dass bei “bob” die Schadenersatzansprüche der Kunden auf eine Pauschale begrenzt sind. Auch dürfe es bei außerordentlichen Kündigungen keine Frist geben. Dass die Telekom bei “bob” Verzugszinsen von zwölf Prozent verlangt, sei zudem “gröblich benachteiligend”. Insgesamt hat der Richter alle bis auf eine der 23 vom VKI beanstandeten Klauseln verurteilt.

Laut VKI hat die Telekom vom Gericht vier Monate Zeit bekommen, die Klauseln zu ändern. Bereits das Handelsgericht hatte in erster Instanz den Konsumentenschützern bei 22 der 23 Klauseln recht gegeben. Der VKI hat die Verbandsklage gegen die A1 Telekom Austria AG im Oktober 2013 im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eingebracht.

Telekom Austria geht zum OGH

Die Telekom Austria will das Urteil des OLG Wien vorm Obersten Gerichtshof (OGH) bekämpfen. “Zu einigen Klauseln wie Verzugszinsen oder AGB-Änderungen erwarten wir noch, dass der OGH hier anders entscheidet”, sagte Pressesprecherin Livia Dandrea-Böhm am Mittwoch zur APA. Die A1-Sprecherin weist darauf hin, dass “schon vor der VKI-Klage” zahlreiche Klauseln geändert worden seien. Dabei sei es meist um eine klarere Formulierungen gegangen. (APA/red)
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