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Waste Watcher im Einsatz: Was dürfen die Kontrollorgane der MA 48 wirklich?

Ausweiskontrolle & Co.: Was dürfen Waste Watcher?
Ausweiskontrolle & Co.: Was dürfen Waste Watcher? ©APA (Sujet)
Mit dem Wiener Reinhaltegesetz, das seit 2008 in Kraft ist, wurde eine rechtliche Grundlage für die Waste Watcher geschaffen. Doch was dürfen die Beamten der MA 48 eigentlich? Sind sie beispielsweise dazu befugt, eine Identitätsfeststellung durchzuführen oder eine Anzeige zu erstatten? Wir haben dazu Informationen gesammelt. 
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Die Rechte und Kompetenzen der Wiener Müllpolizei sind grundsätzlich im Wiener Reinhaltegesetz geregelt. Dieses Gesetz umfasst nicht nur ein ausdrückliches Verbot von Verunreinigen im öffentlichen Raum, es ermöglicht den Waste Watchern auch eine öffentliche Aufsicht. Seit 1. Februar 2008 sind die Beamten, die zur MA 48 gehören, im Einsatz – grob umschrieben sollen sie Müllsünder aufspüren, Sauberkeits-Verstöße ermahnen und Strafen dafür verhängen.

Die Schwerpunkte der Waste Watcher liegen auf Hundekot-Entsorgung, illegal abgestellten Sperrmüll, herrenlosen Einkaufswagen und Zigarettenstummeln. Die Mitglieder der Gruppe sind bei ihren Rundgängen sowohl in Uniform, in Gilets als auch in zivil unterwegs. Doch wie weit dürfen die “Orangekappler” wirklich gehen? Was fällt unter ihre Kompetenzen, und wozu sind sie nicht berechtigt? Wir haben alle Infos und Rechte.

Was dürfen Waste Watcher wenn sie auf Streife sind?

Vorab sei gesagt: Die “Orangekappler” der MA 48 sind auf jeden Fall ernst zu nehmen, sind sie als Organe der öffentlichen Aufsicht doch zu deutlich mehr befugt als andere. (§ 4 Wr. ReiG) Ihr Ziel ist es in erster Linie jedoch nicht, möglichst hohe Geldstrafen zu verlangen, sondern die Wiener zu mehr Sauberkeit in der Stadt zu motivieren und zu sensibilisieren.

1. Dürfen Waste Watcher meinen Ausweis verlangen, um meine Identität festzustellen?

Ja. Nach § 5 des Wiener Reinhaltegesetzes sind Waste Watcher dazu befugt, Ausweise von Personen zu kontrollieren, die sie nach einer Verwaltungsübertretung antreffen. So können sie die Identität feststellen und Anzeige erstatten. Weiters heißt es im Gesetzestext: Ist der Sachverhalt hinreichend klar, sind sie anstelle der Erstattung einer Anzeige befugt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben.

Falls man also von einem Überwachungsorgan der Waste Watcher angehalten und dazu aufgefordert wird, sich auszuweisen, ist man auch dazu verpflichtet – im Gegensatz etwa zu Kontrolloren der Wiener Linien, die keine Befugnis zur Identitätsfeststellung haben.

2. Müssen sich Waste Watcher ebenfalls auf Verlangen ausweisen können?

Auch dieser Punkt ist im Wiener Reinhaltegesetz geregelt. Nach § 4 Abs. 5 Wr. ReiG müssen Überwachungsorgane im Dienst einerseits das Dienstabzeichen sichtbar tragen, andererseits ihren Dienstausweis bei sich haben. Personen, die gerade kontrolliert werden haben das Recht dazu, den Dienstausweis des Waste Watchers zu verlangen.

3. Bei einer beobachteten Verschmutzung verhängen Waste Watcher auf jeden Fall eine Geldstrafe.

Neben dem Anhalterecht und dem Recht auf eine Identitätsfeststellung liegen auch Organstrafverfügungen im Kompetenzbereich der Waste Watchers. Doch das muss nicht immer gleich eine Geldstrafe bedeuten. Ebenfalls im § 5 Wr. ReiG ist festgelegt, dass die Müllpolizei bei geringfügigen Übertretungen des Gesetzes bzw. wenn die Folgen der Übertretung unbedeutend sind grundsätzlich keine Geldstrafe oder Anzeige verhängt werden muss. In solchen Fällen reicht es auch, die betroffenen Personen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufmerksam machen – sprich: mündlich zu ermahnen.

4. Waste Watcher können mich nicht dazu zwingen, meine Verunreinigung (z.B. Hundekot, Zigarettenstummel) zu beseitigen.

Jein. Grundsätzlich sind Waste Watcher dazu bemächtigt, Verschmutzungs-Verursacher dazu zu verpflichten, eine Verunreinigung zu entfernen. Theoretisch dürfen sie dabei sogar angemessene Gewalt ausüben, diese muss jedoch verhältnismäßig sein. Beispielsweise macht es keinen Sinn, jemanden festzuhalten, der sich vehement weigert, Hundekot wegzuräumen. Falls aber ganze Kübel voller Zigarettenstummel illegal entsorgt werden, könnte dies verhältnismäßig sein.

5. Geldstrafen für nicht entfernte Verunreinigungen können nicht teurer als 36 Euro werden.

Das stimmt nur teilweise, denn die Höhe einer Geldstrafe hängt mit der Schwere der Gesetzesübertretung zusammen. Falls beispielsweise Straßen mit öffentlichem Verkehr oder öffentlich zugängliche Grünflächen verunreinigt werden, begeht man eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Tagen bestraft werden. Falls man sich dann auch noch weigert, die Verunreinigung zu entfernen, können sogar bis zu  2.000 Euro daraus werden bzw. im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tage drohen. (§ 6 Wr. ReiG)

Auf jeden Fall gilt: Bei nicht entferntem Hundekot, achtlos weggeworfenen Zigarettenstummeln oder sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote des Wiener Reinhaltegesetzes können von den Waste Watchern mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.

(Red)

Quelle: Wiener Reinhaltegesetz

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