Doch diese Delikte sind – nur weil Halloween ist – nicht straffrei. Jugendliche unter 14 Jahren können noch nicht strafrechtlich belangt werden, aber Geschädigte können zivilrechtliche Forderungen und die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens einklagen. Zudem erfolgt ein Bericht an das zuständige Jugendamt, berichtete das BK.
Halloween: Jährlich mehr Vandalismus-Vorfälle
Zu Halloween sind immer mehr Sachbeschädigungen als im Jahresdurchschnitt zu verzeichnen. Das BK rät Autos, Motorräder und Fahrräder in Garagen oder auf geschützten Plätzen abzustellen. Gegenstände, wie Gartenmöbel oder Spielsachen, sollten nicht im Freien gelassen und brennbare Materialien aus den Postkästen entfernt werden. Beleuchtung von Einfahrten oder Gärten, eventuell in Verbindung mit Bewegungsmeldern, kann für Abschreckung sorgen.
Streiche, die verboten sind
Das Bundeskriminalamt setzt zu Halloween auf die Aufklärung der Kinder durch ihre Eltern und Erziehungsberechtigten – diese mögen auf ihre Kinder und Teenager einzuwirken und sie vorab über mögliches strafbares Verhalten aufklären. “Auch wenn ‘Süßes oder Saures’ als Spaß und Unterhaltung für Jung und Alt gesehen wird, ist nicht jeder “Streich” erlaubt”, so das BK. Erinnert wird in diesem Zusammenhang noch einmal an einiges, was zu Halloween vielleicht als Streich gemacht wird, aber verboten ist:
- Das Bewerfen von Hausfassaden oder Autos mit Eiern
- Das Beschmieren von Hauswänden und Fahrzeugen
- Das Werfen von Steinen gegen Fensterscheiben oder durch Fenster
- Das Hineinwerfen von brennenden Gegenständen in Briefkästen
- Das Zerstören von Blumenbeeten
- Das Auskippen von Mülltonnen
- Das tatsächliche Bedrohen von Anwohnern an der Haustür (wenn diese keine Süßigkeiten oder Geld herausgeben)
- Das Bestehlen anderer Kinder und Jugendlicher
- Lärmbelästigungen von Anwohnern
Übrigens: Wer zu Halloween ganz harmlos feiern möchte, findet hier die besten Parties in Wien.
(apa/red)