Auch die Wahlbehörden haben viel zu tun – und Wahlberechtigte, die etwa vor Kurzem den Wohnsitz gewechselt haben, sollten sich darum kümmern, dass sie am 11. Oktober ihre Stimme abgeben können. Dafür müssen sie im Wählerverzeichnis des Wohnbezirks stehen. Tun sie das nicht, können sie ab Dienstag eine Änderung beantragen.
Wählerverzeichnis in Wiener Bezirken
An der Gemeinderatswahl teilnehmen dürfen alle (spätestens am 11. Oktober 16-jährigen) Österreicher, die am 4. August in Wien ihren Hauptwohnsitz hatten – wobei das Wahllokal vom Hauptwohnsitz abhängt. Tatsächlich wählen darf man aber nur, wenn man im Wählerverzeichnis des betreffenden Bezirks steht.
Ob dies der Fall ist, kann man an den Hauskundmachungen feststellen. Sie sollten bereits in den Häusern hängen, und dort sieht man zumindest, ob die Anzahl der pro Wohnung Wahlberechtigten stimmt. Wer es genau wissen will, kann ab Dienstag (bis 3. September) Einsicht ins Wählerverzeichnis nehmen. Dieses liegt bei den Magistratischen Bezirksämtern auf – bzw. im 4., 6., 8. und 14. Bezirk an eigenen Auflegungsstellen. Wo diese zu finden sind, steht auf der Hauskundmachung.
Korrekturen beantragen
Stimmt das Wählerverzeichnis nicht, kann man dagegen Einspruch einlegen – entweder schriftlich oder persönlich bis 3. September. Dafür haben die Magistrate und Auflegungsstellen auch am Samstag, 29. August, und Sonntag, 30. August, von 8.00 bis 13.00 Uhr offen.
Ob dem Einspruch stattgegeben wird, entscheidet die Bezirkswahlbehörde, und zwar bis spätestens 9. September. Ist der Einspruchswerber oder ein sonstiger Betroffener (den dieser z.B. aus dem Wählerverzeichnis streichen lassen möchte) damit nicht zufrieden, kann man noch Berufung einlegen, zwei Tage nach Zustellung bei der Bezirkswahlbehörde. Über diese entscheidet die Stadtwahlbehörde – und dann ist das Wählerverzeichnis fix.
Bei der Bezirksvertretungswahl sind auch EU-Bürger aus anderen Staaten wahlberechtigt. Für sie gibt es eine eigene “Wählerevidenz für Unionsbürger” – und auch sie können eine Streichung oder Aufnahme eines Wahlberechtigten beantragen, wenn die Einträge am 4. August nicht richtig waren.
In der Wiener Gemeindewahlordnung ist übrigens auch dafür gesorgt, dass Obdachlose ihr Stimmrecht ausüben können. Sie können in dem Bezirk wählen, in dem sie am 4. August eine Kontaktadresse hatten.
(APA)