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5,50 Euro Basiszins pro Quadratmeter: SPÖ fordert neues Mietrecht

Die SPÖ hat einen Entwurf für ein neues Mietrecht vorgelegt.
Die SPÖ hat einen Entwurf für ein neues Mietrecht vorgelegt. ©dpa
Die SPÖ hat einen Entwurf für ein neues, vereinfachtes Mietrecht vorgestellt: In allen Wohnungen, die mindestens 20 Jahre alt sind, soll bei Neuvermietungen der monatliche Basiszins 5,50 Euro pro Quadratmeter ausmachen. Für Vermieter, die sich nicht daran halten, wünscht sich die Partei Strafen.
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Ausgangspunkt soll eine sogenannte “Normwohnung” mit durchschnittlicher Ausstattung und durchschnittlicher Lage sein. Bei schlechter oder sehr schlechter Lage soll es 5 bzw. 10 Prozent Abschlag geben, bei guter oder sehr guter Lage entsprechend hohe Zuschläge, wie die SPÖ-Bautensprecherin Ruth Becher bereits im Radio-“Morgenjournal” sagte. Abschläge gäbe es etwa auch beim Fehlen einer Küche oder Kochnische bzw. eines Aufzugs ab dem 2. Stock.

Freier Mietzins für neue Wohnungen

Neu errichtete Wohnungen sollen in den ersten 20 Jahren zu einem freien Mietzins vermietet werden können, nach Ablauf von 20 Jahren soll aber nur noch ein Regelmietzins verlangt werden dürfen. Der soll sich nach einem Basismietzinssystem errechnen – orientiert an den Einkommen, damit die Mieten leistbar seien, so die SP-Argumentation. Wohnkosten, also Miete samt Heiz-, Warmwasser- und Energiekosten (in Deutschland “Warmmiete”, sollen nicht mehr als 25 Prozent eines Medianhaushaltseinkommens ausmachen. 2011 hat bei unselbstständig Erwerbstätigen das Medianeinkommen (50 Prozent verdienten mehr, 50 Prozent weniger) 1.544,08 Euro netto pro Monat betragen (bzw. 2.070,25 Euro brutto); 2012 waren es laut Statistik Austria samt aliquotem Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Durchschnitt 1.781 Euro netto monatlich.

5,50 Euro pro Quadratmeter

Der Basismietzins von 5,50 Euro/m2 soll in ganz Österreich gelten und die “mietrechtliche Normwohnung” darstellen. Zum Vergleich: Der aktuelle Miet-Richtwert beträgt in Wien 5,39 Euro und ist außer im Burgenland überall höher (bis zu 8,28 Euro in Vorarlberg). Künftig soll vom Basismietzins abgeleitet der jeweils zulässige Hauptmietzins errechnet werden, wobei der Basiszins für die Normwohnung der höchstzulässige Hauptmietzins sein soll. “Die mietrechtliche Normwohnung stellt den ‘gesetzlichen Idealtypus’ dar und hat sich an einer zwanzig Jahre alten Neubauwohnung zu orientieren”, heißt es in den Erläuterungen zum Gesetzentwurf.

“Zeitgemäßer Standard” für Wohnungen

Weil das heutzutage als üblich anzusehen sei, müsse eine Normwohnung auch Anschlüsse für Telefon, TV, Internet, Geschirrspül- oder Waschmaschinen enthalten. Zudem müsse sie in einem “ordnungs- und zeitgemäßen Zustand” sein, nicht nur in einem “brauchbaren”. Schönheitsfehler oder kleine Bagatellschäden soll es aber schon geben dürfen. Der “zeitgemäße Standard” einer Normwohnung soll jeweils zum Vertragsabschluss gegeben sein. “Der zeitgemäße Ausstattungszustand der mietrechtlichen Normwohnung ist somit dynamisch dem jeweiligen Zeitpunktpunkt des Mietvertragsabschlusses angepasst”, so die Erläuterungen.

Auch die “durchschnittliche Lage” (Wohnumgebung soll neu definiert werden. Bei der Beurteilung soll laut Entwurf nicht mehr auf den Errichtungszeitraum des überwiegenden Gebäudezustands abgestellt werden: “Was eine durchschnittliche Lage ist, wird nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens beurteilt”, heißt es.

SPÖ will Strafen für Vermieter

Wenn die Miete 25 Prozent oder mehr über dem gesetzlich zulässigen Hauptmietzins liegt, soll es “spürbare” Geldstrafen geben, da nur das eine wirksame Maßnahme gegen Missbräuche sei. Diese Strafen sollen für die Unterstützung sozial bedürftiger, obdach- oder wohnungsloser oder armutsgefährdeter Personen verwendet werden, so der Plan.

Keine Befristungen mehr

Mit Frist-Verträgen soll es weitgehend aus sein: “Um leistbares Wohnen sicherzustellen und letztendlich auch Rechtssicherheit für die Mieter zu schaffen, ist es notwendig, dass befristete Mietverhältnisse nicht mehr die Regelmietverhältnisse darstellen und Befristungen nur mehr im Eigenbedarfsfall des Vermieters zulässig abgeschlossen werden können.” (APA)

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