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Was dürfen Fahrradfahrer? - Zehn Mythen und Fakten

Telefonieren ist am Rad nur mit einer zugelassenen Freisprecheinrichtung erlaubt.
Telefonieren ist am Rad nur mit einer zugelassenen Freisprecheinrichtung erlaubt. ©APA
Erst einen Radler trinken, dann aufs Radl steigen? Mit dem Handy am Ohr mitten am Gehsteig fahren? Was dürfen Fahrradfahrer eigentlich - und was nicht? VIENNA.at hat zehn Mythen und Fakten zum Thema Fahrradfahren gesammelt.
Online-Hetze gegen Radler
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“Radfahren soll Spaß machen”, meint Dr. Martin Vergeiner, Autor von “Recht für Fahrradfahrer”.  Fragen wie “Was ist ein Fahrrad?” oder “Wo darf ich Rad fahren?” gliedern sein Buch in 13 Abschnitte, in denen Rechtsfragen rund ums Rad anhand von Beispielen anschaulich erklärt werden.

Was dürfen Fahrradfahrer – und was nicht?

1. “Es gibt keine Helmpflicht”

Früher gab es tatsächlich keine Helmpflicht, 2011 wurde sie jedoch für Kinder unter zwölf Jahren eingeführt. Und diese Regelung gilt nicht nur, wenn sie selber fahren, sondern auch, wenn sie im Kindersitz oder im Fahrradanhänger sitzen. Ausgenommen von der Helmpflicht sind Kleinkinder, für die es noch keinen passenden Helm gibt. Wer ohne Helm erwischt wird, muss allerdings nicht mit einer Strafe rechnen.

2. “Man darf auch alkoholisiert mit dem Fahrrad fahren”

Für Fahrradfahrer gelten andere Promillegrenzen als für Autofahrer (0,1 bzw. 0,5 Promille). Werte von bis zu 0,8 Promille sind beim Fahrradfahren erlaubt, so lange nicht gleichzeitig eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und den Betroffen selbst besteht. Bereits ab einem Wert von 0,5 Promille darf die Polizei im Fall einer Gefährdung die Weiterfahrt untersagen und das Rad beschlagnahmen. Bei höheren Blutalkoholwerten sind Geldstrafen zwischen 800 und 5.900 Euro möglich. Auch kann die Behörde im Falle von mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bedingt durch Fahrad fahren unter Alkoholeinfluss dem Fahrer den Kfz-Führerschein entziehen.

3. “Fixies sind illegal”

Eingangräder, gebräuchlicher unter der Bezeichnung “Fixies”, verzichten in vielen Fällen komplett auf Bremsen, was an den Lenker besondere Herausforderungen stellt, bzw. auch Übung erfordert. Der Straßenverkehrsordnung entsprechen diese Räder tatsächlich nicht, denn ein Fahrrad muss laut Fahrradverordnung in Österreich mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgestattet sein, die “Rücktrittsbremse” wäre aber nur eine.

Entsprechen
Entsprechen "Fixies" der Straßenverkehrsordnung? ©dpa

4. “Radler haben am Gehsteig nichts zu suchen”

Das Fahren auf Gehsteigen ist verboten, das Schieben nicht. Für Kinderfahrräder (äußerer Felgendurchmesser von höchstens 300 mm, Höchstgeschwindigkeit von fünf km/h möglich) hingegen gilt: Mit diesen darf ausschließlich auf Gehsteigen gefahren werden, auf der Straße sind sie nicht erlaubt.

5. “Telefonieren ist beim Radfahren verboten”

Telefonieren ist beim Fahrradfahren erlaubt – vorausgesetzt man verwendet eine gesetzlich zulässige Freisprecheinrichtung. Nicht erlaubt sind das Abhören der Mailbox und das Schreiben von SMS.

6. “Radfahrer haben keinen Vorrang”

Auf Radfahranlagen haben Fahrradfahrer Vorrang, beim Verlassen der Radfahranlagen jedoch sind sie wartepflichtig. Auch auf Radfahrerüberfahrten ohne Ampel haben Radfahrer Vorrang vor dem Querverkehr, sollten aber im Zweifelsfall besser nicht darauf bestehen.

7. “Jeder darf mit dem Rad fahren”

Erst Kinder ab zwölf, bzw. wenn sie einen Radfahrausweis besitzen ab zehn Jahren, dürfen ohne Begleitperson mit dem Fahrrad unterwegs sein. Für Erwachsene gilt: Alkoholisiert (über 0,8 Promille) darf man nicht fahren und mit Gipsbein auch nicht.

8. “Unfälle werden durch die gesetzliche Versicherung abgedeckt”

Für Fahrradfahrer ist eine Haftpflichtversicherung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wer einen Schaden verursacht, haftet aber natürlich auch ohne Versicherung – und das kann teuer werden. Es gibt allerdings Haushaltsversicherungen, in denen eine private Haftpflichtversicherung inkludiert sind. Auch der Abschluss einer privaten Unfallversicherung wird empfohlen, da die gesetzliche Unfallversicherung nur Arbeitsunfälle abdeckt.

Nicht alle Fahrradunfälle sind durch die Pflichtversicherung gedeckt.
Nicht alle Fahrradunfälle sind durch die Pflichtversicherung gedeckt. ©MA70

 9. “Es gibt keine Geschwindigkeitsbegrenzung für Radfahrer”

Für Radfahrer gelten die allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen. Generell wird  eine den Umständen “angepasste” Geschwindigkeit empfohlen. Radfahrerüberfahrten darf man sich mit einer Geschwindigkeit von höchstens zehn km/h nähern.

10. “Mehrere Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren”

Radfahrer dürfen eigentlich nicht nebeneinander fahren. Es gibt jedoch Ausnahmen: In Begegnungszonen, auf Radwegen, in Wohnstraßen und in Fahrradstraßen ist es erlaubt. Ist in einer Fußgängerzone das Radfahren explizit erlaubt, darf man auch hier Seite an Seite unterwegs sein. Eine zusätzliche Sonderregelung gibt es für Rennradfahrer: Sie dürfen im Rahmen von Trainingsfahrten auf allen Straßen nebeneinander fahren.

Vergeiner_Recht_fuer_Radfahrer.inddBuchtipp: Dr. Martin Vergeiner: Recht für Radfahrer, Manz (2013), ISBN 978-3-214-00693-8, 18,80 Euro

Mehr Infos rund um das Thema Fahrrad fahren in Wien finden Sie in unserem Special.
(SVA)

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