Während der “Hitler-Gruß” nach dem Verbotsgesetz strafrechtlich geahndet wird, handelt es sich beim “Kühnen-Gruß” um eine Verwaltungsübertretung.
“Kühnen-Gruß” bei Pegida-Demo: Anzeigen
Bei der Pegida-Demonstration forderte der Schweizer Gastredner Ignaz Bearth die Zuhörer zum “Rütli-Schwur” auf, in Österreich ist diese Geste mit drei in die Höhe gestreckten Fingern als “Kühnen-Gruß” bekannt. Die vier Personen, die diesen Gruß gezeigt haben, wurden nach dem Sicherheitspolizeigesetz wegen einer Verwaltungsübertretung angezeigt.
Anzeige wegen Verwaltungsübertretung
Im Paragraf 81 heißt es dort: “Wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.”
Hitler-Gruß fällt unter Verbotsgesetz
Der “Hitler-Gruß” wird im Gegensatz dazu strafrechtlich nach dem Verbotsgesetz geahndet. Betätigung im nationalsozialistischem Sinn wird nach Paragraf 3 “mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.”
Die Fotos von der zweiten Pegida-Demo in Wien | VICE | Alps #GeorgNagel #pegida http://t.co/T8WiaEXez1 pic.twitter.com/moijz2rfth
— PEGIDA Trends (@Pegidizer) 19. April 2015
(apa/red)