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Was dürfen die Wiener Parksheriffs? - Zehn Mythen und Fakten

Viele Autofahrer fragen sich, was die Parksheriffs dürfen und was nicht.
Viele Autofahrer fragen sich, was die Parksheriffs dürfen und was nicht. ©APA
Fast jeder Autofahrer in Wien hatte schon Kontakt mit ihnen und dieser bleibt nicht jedem positiv in Erinnerung. Die Rede ist natürlich von den Parksheriffs. Aber welche Befugnisse haben die Männer und Frauen mit den weißen Kapperln eigentlich? Dürfen Sie abschleppen lassen, eine Festnahme veranlassen oder nach Fahrzeugpapieren fragen? Wir haben nachgefragt, hier finden Sie zehn Mythen und Fakten rund um das Thema Parkraumüberwachung.
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Die Parksheriffs sind keine Polizisten, aber die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parkraumüberwachungsgruppe sind der Wiener Landespolizeidirektion untergeordnet. Diese hat, so der Beamtenjargon, die “Dienst- und Fachaufsicht” inne. Die Aufgabe der blau-uniformierten Weißkappler: in Kurzparkzonen die Gebührenentrichtung zu kontrollieren. Aber auch die allgemeine Einhaltung der Straßenverkehrsordnung steht im Fokus der Parksheriffs.

1. Darf ein Parksheriff auch mal ein Auge zudrücken?

Ja, darf er laut §50/5a Verwaltungsstrafgesetz. Zumindest wenn es sich um eine geringe Übertretung handelt und dadurch keine Folgen entstehen. Wer also zur Hauptverkehrszeit den Gürtel lahmlegt, kann weniger damit rechnen als jemand, der dort Mitten in der Nacht kurz im Halteverbot steht, um etwas auszuladen.

2. Dürfen die Weißkappler auch andere Strafen aussprechen?

Die Überwachungsorgane mit den weißen Kappen sind für die Überwachung des gesamten ruhenden Verkehrs zuständig. Sie können grundsätzlich Strafen nach dem Parkometergesetz und der Straßenverkehrsordnung aussprechen. Zum Beispiel wenn der Parkschein fehlt, falsch ausgefüllt ist oder die Parkzeit überschritten wurde, wird eine Organstrafverfügung (Strafzettel) verteilt oder eine Anzeige ausgestellt. Auch abgelaufene Begutachtungsplaketten beispielsweise können zur Anzeige gebracht werden, denn auch nach Teilen des Kraftfahrgesetzes können Anzeigen von den Parksheriffs ausgestellt werden.

3. Darf das Überwachungsorgan mein Fahrzeug abschleppen lassen?

Ja, die Organe der Parkraumüberwachung dürfen, wenn eine Verkehrsbehinderung vorliegt, das Fahrzeug abschleppen lassen. Geregelt ist dies durch §89a StVO. Eine Besonderheit gibt es in Ladezonen, denn dort gilt die so genannten „Besorgnisjudikatur“. Konkret heißt das, dass auch eine „abstrakte Behinderung“ schon dazu führen kann, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird.

4. Darf mich ein Parksheriff festnehmen?

Ein Parksheriff darf keine Festnahme durchführen. Bei Vorliegen einer Straftat jedoch gilt für jedermann das persönliche Anhalterecht: Mutmaßliche Straftäter dürfen bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden. Allerdings ist in diesem Fall die Verhältnismäßigkeit zu beachten.

5. Darf mit Kreide die Parkposition eines Fahrzeugs markiert werden?

Vielleicht ist es ein urbaner Mythos, aber immer wieder hört man von abgestraften Fahrzeughaltern, dass sie den ganzen Tag über Parkscheine in der Kurzparkzone nachgelegt und trotzdem einen Strafzettel erhalten haben. Der Grund: Die Parkposition ihres Pkws wurde angeblich mit Kreide am Boden markiert. Auch von Kreidemarkierungen an den Reifen hört man immer wieder. Dieses Vorgehen wäre jedoch, angenommen, dass es tatsächlich so passiert ist, nicht erlaubt.

6. Darf man einen Strafzettel sofort vor Ort mit Bargeld bezahlen?

Nein. Die Parksheriffs dürfen kein Bargeld annehmen, sie sind nicht Inkasso-berechtigt. Sollte ein Überwachungsorgan die sofortige Barzahlung anbieten oder gar einfordern, ist Vorsicht geboten: Entweder handelt es sich um einen „falschen“ Parksheriff oder um einen Parksheriff, der darin eine illegale Einkommensquelle gefunden hat.

7. Dürfen Parksheriffs eine “Kralle” anlegen?

Früher durfte das nur die Polizei, mittlerweile aber auch die Parksheriffs – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 100/3a StVO und § 4 Parkometergesetz.

8. Darf ein Fahrzeug angefasst werden?

Ja, darf es. In §50 Verwaltungsstrafgesetz ist festgehalten, dass ein Parksheriff zum Zwecke der Hinterlegung des Organmandates und der Anzeige bzw. diverser Verständigungen das Fahrzeug berühren darf.

9. Darf ein Fahrzeug fotografiert werden?

„Ja, zu Dokumentationszwecken wird das regelmäßig gemacht und erleichtert immens das Strafverfahren“, heißt es dazu auf Anfrage von VIENNA.at von Chefinspektor Johann Briegl.

10. Darf ein Parksheriff nach den Fahrzeugpapieren fragen?

Da Parksheriffs Organe der Straßenaufsicht sind, dürfen sie auch die Fahrzeugpapiere kontrollieren. Rechtliche Grundlage dafür ist §97 StVO.

Alle Infos rund um das Thema Parken in Wien finden Sie in unserem Special.
(SVA)

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