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Betriebsversammlung der Wiener Linien: Alle Infos zum Notbetrieb

167 Busse, die am Mittwoch im Wesentlichen auf den Strecken der Nachtbus-Linien in 7,5- bis 15-Minuten-Intervallen unterwegs sind - so sieht der Notbetrieb aus, der während der Betriebsversammlung der Wiener Linien eingerichtet wird. Alle Infos hier.
Betriebsrat erhofft Verständnis
Der "Streik" am Mittwoch
Alle Öffis fahren später
Mit Schlagstock schwer verletzt
Messer-Attacke auf U6-Wart
Busfahrer niedergeschlagen
Bim-Fahrer brutal attackiert
95 Schwarzkappler angegriffen

Nach mehreren Überfällen auf Mitarbeiter der Wiener Linien veranstaltet der Betriebsrat der städtischen “Öffis” wie berichtet am  Mittwoch, dem 23. April, von 4.00 bis 6.30 Uhr Betriebsversammlungen, um auf Sicherheitsprobleme aufmerksam zu machen. Während dieser Zeit fahren weder Busse, noch Straßenbahnen oder U-Bahnen der Wiener Linien wie gewohnt.

Notbetrieb auf Nachtbus-Routen

Die Wiener Linien und die in ihrem Auftrag fahrenden Busse werden nicht in regulärem Betrieb sein. Es werde jedoch ein Notbetrieb eingerichtet, hieß es einmal mehr am Montag.

Im Wesentlichen wird dieser Betrieb aus den 20 Buslinien des unter der Woche gefahrenen Nachtbus-Netzes bestehen. Gleichzeitig appellierten die Wiener Linien an ihre Fahrgäste, sich für Mittwoch früh auch Alternativen für ihre Wege zu suchen. Möglichkeiten seien etwa, erst nach 6.30 Uhr zu fahren oder auf die Schnellbahn umzusteigen.

Diese Linien fahren als Ersatz

Mittwoch früh ab 4.00 Uhr werden 20 Buslinien mit 167 Bussen in 7,5- bis 15-Minuten-Intervallen unterwegs sein. Der Betrieb des Notnetzes werde von privaten Busunternehmen übernommen. Daneben werden auch Verkehrsmittel fahren, die nicht von den Wiener Linien betrieben oder beauftragt würden.

Darunter fallen die Schnellbahn, die Badner Bahn sowie die Buslinien 19A, 20B, 33B, 44B, 45B, 46B, 146B, 53B, 54B, 55B, 56B, 156B, 58B, 60B, 61A.

Öffis fahren bis 6:30 nicht

Der Regelbetrieb aller U-Bahn-, Straßenbahn- und Buslinien werde um 6.30 Uhr wieder aufgenommen, so die Wiener Linien. Es werde jedoch geraume Zeit dauern, bis die gewohnten Intervalle hergestellt sind.

Liste der Buslinien des Notbetriebs

* N6: Westbahnhof – Grillgasse (Intervall: 7,5 min.)
* N20: Kagraner Platz – Strebersdorf (15 min.)
* N23: Kagraner Platz – Hausfeldstraße (15 min.)
* N25: Kai, Ring – Großfeldsiedlung (7,5 min.)
* N26: Kagran – Eßling, Schule (10 min.)
* N29: Praterstern – Floridsdorf (10 min.)
* N31: Schwedenplatz – Stammersdorf (10 min.)
* N35: Nußdorfer Straße – Salmannsdorf (15 min.)
* N38: Ring, Kai – Grinzing (10 min.)
* N41: Schottentor – Pötzleinsdorf (10 min.)
* N43: Schottentor – Neuwaldegg (10 min.)
* N46: Ring, Oper – Joachimsthaler Platz (10 min.)
* N49: Ring, Oper – Bhf. Hütteldorf (7,5 min.)
* N60: Ring, Kai – Maurer Hauptplatz (7,5 min.)
* N62: Ring, Oper – Speising (10 min.)
* N64: Floridsdorf – Siebenhirten (7,5 min.)
* N66: Ring, Kai – Liesing (7,5 min.)
* N67: Quellenplatz – Inzersdorf, Großmarkt (15 min.)
* N71: Ring, Oper – Kaiserebersdorf (10 min.)
* N75: Ring, Oper – Gasometer (10 min.)

Arbeitnehmer müssen Alternativen suchen

Die Arbeiterkammer (AK) erklärte dazu am Ostermontag, dass sich Arbeitnehmer jedenfalls um Alternativen umsehen müssen. So sollte geprüft werden, ob man mit dem eigenen Pkw oder dem Fahrrad an den Arbeitsplatz gelangen kann oder ob es eine Mitfahrgelegenheit gibt. Es bestehe aber keine Pflicht, auf eigene Kosten ein Taxi zu benutzen.

Ein längerer Fußweg sei, soweit es die Gesundheit zulässt, jedoch zumutbar. “Gerade da der Ausfall der öffentlichen Verkehrsmittel rechtzeitig angekündigt wurde, haben ArbeitnehmerInnen alle ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen”, so die AK.

Die rechtliche Lage

Welche Maßnahme zumutbar ist, werde im Einzelfall geprüft. Fehle eine zumutbare Alternative, sei der Arbeitgeber zu verständigen, dass der Job nicht rechtzeitig angetreten werden kann, betonte die AK. Für Arbeitnehmer, die ihren Dienst nicht rechtzeitig beginnen können, liege ein Verhinderungsgrund vor. Es müsse daher auch kein Zeitausgleich oder Urlaub genommen werden.

Grundsätzlich bestehe auch für die versäumte Arbeitszeit Anspruch auf Lohn oder Gehalt, ein Abzug sei also unzulässig. “Für Angestellte ist dieser Anspruch im Angestelltengesetz zwingend festgelegt. ArbeiterInnen haben dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Kollektivvertrag dies vorsieht”, erklärte die AK und empfahl, bei Unklarheiten den Betriebsrat, die jeweilige Gewerkschaft oder die Arbeiterkammer zu kontaktieren.

(apa/red)

 

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